Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Bestimmte Zeit, oft 99 Jahre. Nach Ablauf der bestimmten Zeit erlischt das Erbbaurecht (lat. superficies; umgangssprachlich auch Erbpacht). Für das Bauwerk hat der Grundeigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu zahlen (nur erste Rangstelle im Grundbuch).