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Begriff Definition
Netzwerk Management

Unter Netzwerkmanagement versteht man die Verwaltung, Betriebstechnik und Überwachung von IT-Netzwerken und Telekommunikationsnetzen. Der englische Fachbegriff für diese Tätigkeiten lautet OAM, Operation, Administration and Maintenance.

• Grafische und alphanumerische Darstellung 
• Grafikgenerator mit Visio-Kopplung
• Verwaltung beliebiger Stammdaten
• Beliebige Netzarten und -topologien
• Beliebige Klassifizierung von Netzen und Diensten
• Autorouting nach verschiedensten Kriterien
• Planungs-, Reservierungs- und Umzugsfunktionen
• Erstellung von Patch- und Rangierlisten
• Logische Struktur von Übertragungssystemen
• Flexible Schnittstellen (TKA, NMS, GLT ...)
• Umfangreiche Reports / Auswertungen

Netzwerkmanagement

Unter Netzwerkmanagement versteht man die Verwaltung, Betriebstechnik und Überwachung von IT-Netzwerken und Telekommunikationsnetzen. Der englische Fachbegriff für diese Tätigkeiten lautet OAM, Operation, Administration and Maintenance.

• Grafische und alphanumerische Darstellung 
• Grafikgenerator mit Visio-Kopplung
• Verwaltung beliebiger Stammdaten
• Beliebige Netzarten und -topologien
• Beliebige Klassifizierung von Netzen und Diensten
• Autorouting nach verschiedensten Kriterien
• Planungs-, Reservierungs- und Umzugsfunktionen
• Erstellung von Patch- und Rangierlisten
• Logische Struktur von Übertragungssystemen
• Flexible Schnittstellen (TKA, NMS, GLT ...)
• Umfangreiche Reports / Auswertungen

Neubaumietenverordnung

Ist der Bau von Wohnraum öffentlich gefördert worden, so unterliegt die Miete für einen bestimmten Zeitraum der Preisbindung. Die Neubaumietenverordnung (NMV 1970) legt in diesem Fall unter anderem die zulässige Miethöhe fest.

Neues Kommunales Finanzmanagement

Neues, doppisch orientiertes Rechnungswesen, das die bisherige kamerale Buchführung in Kommunen ablösen soll.

Neues Steuerungsmodell

Neues, doppisch orientiertes Rechnungswesen, das die bisherige kamerale Buchführung in Kommunen ablösen soll.

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands.

NKF

Abk. für
Neues Kommunales Finanzmanagement

NKHR

Abk. für
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen

NSM

Abk. für
Neues Steuerungsmodell

Glossary 2.7 uses technologies including PHP and SQL