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Glossar

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Begriff Definition
Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern. Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.

Handwerkerkopplung

Integration von externen Lieferanten und Auftragnehmern, die mit dem Auftraggeber über ein Online Auftragstool zusammenarbeiten. Der Lieferant kann via Web-Browser Aufträge selektieren, entgegennehmen und deren Fertigstellung melden. Diese Daten werden in das zentrale CAFM übernommen.

Haushaltsdefizit

Ein Haushaltsdefizit (auch Budgetdefizit) entsteht, wenn die Summe der Ausgaben in einem Haushaltsjahr die Summe der Einnahmen überschreitet.

Haushaltsplan

Mit ihren Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Stadt-, Kreis- und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft.

Haushaltsüberschuss

Ein Haushaltsüberschuss (oder Budgetüberschuss) liegt dann vor, wenn die Einnahmen in einem Haushaltsjahr die Ausgaben überschreiten.

Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist eine gesetzliche Verordnung, welche die Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasser im Mietverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis regelt. Die Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Vermieter selber einen Teil des Hauses bewohnt und das Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat.

Aliases (separate with |): HeizkostenV
HOAI

Abk. für "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure"

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, Versorgungstechnikingenieure, Elektroingenieure, Vermessungsingenieure, Gartenbauingenieur, Landschaftplaner etc.).

Die HOAI ist in 15 Teile gegliedert, die allgemeine oder vorhabenspezifische Regelungen enthalten.

Teil I Allgemeine Vorschriften
Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
Teil III Zusätzliche Leistungen
Teil IV Gutachten und Wertermittlungen
Teil V Städtebauliche Leistungen
Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen
Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Teil VII Verkehrsplanerische Leistungen
Teil VIII Leistungen bei Tragwerksplanungen
Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik
Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen
Teil XIV Schluss- und Überleitungsvorschriften

Hosting

Hosting (dt. „Gastgeber sein“) ist die Unterbringung von Internetprojekten, die sich in der Regel auch öffentlich durch das Internet abrufen lassen. Diese Aufgabe übernehmen Internet-Dienstleistungsanbieter (Provider oder Webhoster), die Web-Speicher, Datenbanken, E-Mail-Adressen und weitere Produkte anbieten und zum Austausch von Daten durch das Internet dienen.

Glossary 2.7 uses technologies including PHP and SQL