| Begriff | Definition |
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| Handelsgesetzbuch |
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern. Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. |
| Handwerkerkopplung |
Integration von externen Lieferanten und Auftragnehmern, die mit dem Auftraggeber über ein Online Auftragstool zusammenarbeiten. Der Lieferant kann via Web-Browser Aufträge selektieren, entgegennehmen und deren Fertigstellung melden. Diese Daten werden in das zentrale CAFM übernommen. |
| Haushaltsdefizit |
Ein Haushaltsdefizit (auch Budgetdefizit) entsteht, wenn die Summe der Ausgaben in einem Haushaltsjahr die Summe der Einnahmen überschreitet. |
| Haushaltsplan |
Mit ihren Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Stadt-, Kreis- und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft. |
| Haushaltsüberschuss |
Ein Haushaltsüberschuss (oder Budgetüberschuss) liegt dann vor, wenn die Einnahmen in einem Haushaltsjahr die Ausgaben überschreiten. |
| Heizkostenverordnung |
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist eine gesetzliche Verordnung, welche die Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasser im Mietverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis regelt. Die Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Vermieter selber einen Teil des Hauses bewohnt und das Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Aliases (separate with |): HeizkostenV
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| HOAI |
Abk. für "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" Die HOAI ist in 15 Teile gegliedert, die allgemeine oder vorhabenspezifische Regelungen enthalten.
Teil I Allgemeine Vorschriften |
| Hosting |
Hosting (dt. „Gastgeber sein“) ist die Unterbringung von Internetprojekten, die sich in der Regel auch öffentlich durch das Internet abrufen lassen. Diese Aufgabe übernehmen Internet-Dienstleistungsanbieter (Provider oder Webhoster), die Web-Speicher, Datenbanken, E-Mail-Adressen und weitere Produkte anbieten und zum Austausch von Daten durch das Internet dienen. |