| Begriff | Definition |
|---|---|
| Grundbuch Abteilung III |
Diese Abteilung dient der Aufnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen, Widersprüche und Veränderungen. |
| Grundstücksbewertung |
Wertmaßstab für die Grundstückswertermittlung ist der Verkehrswert (§194 BauGB). Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf dem sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Wesentlich ist, daß der Verkehrswert immer zeitpunktbezogen ist. Zur Wertermittlung stehen grundsätzlich drei Verfahren zur Verfügung (WertV). Diese sind das Sachwertverfahren (substanzorientierter Wert), das Ertragswertverfahren (finanzmathematische Methode) und das Vergleichswertverfahren (Ermittlung aus üblichen Verkaufspreisen). |